Falls sich mal einer Eurer Kunden ziert Geld für die Datensicherung auszugeben, dann könnt Ihr ihm unter die Nase reiben, dass Gewerbetreibende verpflichtet sind für eine funktionierende Datensicherung zu sorgen, sonst handeln sie fahrlässig. Die genauen Formulierungen aus einem Urteil zu einem Datenverlust bei Computer-Reparatur des OLG Hamm (Urteil vom 01. Dezember 2003, 13 U 133/03) sind ausnahmsweise auch für mich Nichtjuristen verständlich und IMHO gut zu verallgemeinern:
Wie dargelegt, gehört es im gewerblichen Anwenderbereich heute zu den vorauszusetzenden Selbstverständlichkeiten, dass eine zuverlässige, zeitnahe und umfassende Datenroutine die Sicherung gewährleistet. Vor einem objektiv datengefährdenden Eingriff muss sich der Werkunternehmer zwar danach erkundigen und gegebenenfalls darüber vergewissern, ob die vom Anwender vorgenommene Datensicherung dem aktuellen Stand entspricht. Zusätzliche Überprüfungspflichten bestehen jedoch nur dann, wenn ernsthafte Zweifel vorliegen, dass die Datensicherung nicht ordnungsgemäß erfolgt ist oder das Sicherungssystem nicht funktioniert (OLG Karlsruhe NJW 1996, 2000; OLG Köln NJW-RR 1997, 558; 1994, 1262; BGH NJW 1996, 2924; Senat in OLGR 2000, 195).
Die Hervorhebungen (oben und unten) sind von mir. In dem Fall hat ein beauftragter EDV-Fachmann eine Reparatur vorgenommen und sich vorher erkundigt, ob es eine aktuelle Datensicherung gibt (für den Fall, dass etwas schief geht). Das wurde bejaht, aber wie sich später herausstellte, gab es zwar keine Datensicherung, aber Datenverluste traten trotzdem auf. Deswegen wollte der Beklagte dem Installateur die Bezahlung kürzen. Das Gericht hat die Sache aber sehr eindeutig geklärt.
Hier noch eine Passage in der der Beklagte sein Fett weg bekommt:
Die Sicherung hätte täglich erfolgen müsse, die Vollsicherung mindestens einmal wöchentlich. Das ist unstreitig nicht geschehen. Aus den Bekundungen des Zeugen N hat der Sachverständige zu Recht entnommen, dass die Sicherung von Daten im Betrieb der Beklagten schon grob fahrlässig (blauäugig) vernachlässigt wurde. […] Unter diesen Voraussetzungen hat sich die Beklagte den Schaden allein zuzurechnen, selbst wenn der Klägerin eine Pflichtverletzung im Sinne der Wahrnehmung von Controllpflichten vorzuwerfen wäre (vgl. BGH NJW-RR 1991, 1240).
Den kompletten Text gibt es bei aufrecht.de
Ergänzend dazu finde ich auch den Artikel "Urteil: Datensicherung ein Muss" bei rechtsanwalt.com interessant.
Das sind zwar schon olle Kamellen, aber neulich schrieb ich: "Wer nicht sichert, hat schon fast verloren." Das wollte ich mal näher begründen…